Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB der Firma EVENTtech UG (haftungsgeschränkt), Hagenbacher Ring 31, 74523 Schwäbisch Hall / DE (Stand 08/2022)

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma EVENTtech UG , Hagenbacher Ring 31, 74523 Schwäbisch Hall, Deutschland, (nachfolgend jeweils EVENTtech genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn EVENTtech diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von EVENTtech sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. EVENTtech ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Mündlich geschlossene Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch EVENTtech.

§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von EVENTtech (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von EVENTtech (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, EVENTtech oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 4 Vergütung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. Angebot von EVENTtech enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 5 Transport
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet EVENTtech nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt EVENTtech den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen EVENTtech und dem Kunden, kann EVENTtech den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt EVENTtech den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der EVENTtech gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem EVENTtech dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet EVENTtech keine mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen. Übernimmt EVENTtech mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen EVENTtech und dem Kunden, kann EVENTtech die mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen, wobei der Kunde sicherzustellen hat, dass während der vereinbarten Zeiten Zugang zu den Flächen bzw. Räumlichkeiten zur Durchführung der mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen besteht. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
Das Risiko, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen und/oder aufgrund von Entscheidungen Dritter, die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß vom Kunden bei EVENTtech abgeholt und/oder zurückgegeben werden können, die Mietgegenstände bei von EVENTtech übernommenem Transport nicht vertragsgemäß dem Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können, und von EVENTtech übernommene mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können, trägt der Kunde, es sein denn, dass EVENTtech oder von EVENTtech eingeschaltete Dritte hierfür ursächlich sind.

§ 6 Stornierung durch den Kunden
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an EVENTtech zu zahlen:
Stornierung bis 90 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 30% von der Gesamtsumme,
Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme,
Stornierung bis 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme,
danach 100% von der Gesamtsumme.
3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei EVENTtech maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass EVENTtech kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
4. Für gewissen Geschäftsbereiche gelten besondere Bedingungen (z.B. Bühnenvermietung, Zeltverleih). Die Bedingungen können entweder der Auftragsbestätigung oder dem separaten Mietvertag entnommen werden.

§ 7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. EVENTtech ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei EVENTtech maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von EVENTtech vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. EVENTtech wird die Mietgegenstände in ihrem Lager zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. § 23.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. EVENTtech kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des genannten Zeitraums verlangen. EVENTtech kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von EVENTtech erfolglos geblieben ist oder EVENTtech die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel EVENTtech zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde EVENTtech zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von EVENTtech empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch EVENTtech erfolgt, hat der Mieter EVENTtech zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. EVENTtech haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch EVENTtech, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet EVENTtech darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch EVENTtech, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von EVENTtech.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von EVENTtech
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von EVENTtech zu vereinbaren. Soweit EVENTtech infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde EVENTtech von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 11 Höhere Gewalt
1. Unbeschadet aller anderweitigen Bestimmungen in diesen AGB haftet EVENTtech gegenüber dem Kunden nicht für Verluste oder Schäden, die der Kunde als direkte oder indirekte Folge der Tatsache erleidet, dass die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen durch EVENTtech aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von EVENTtech liegenden und von EVENTtech nicht zu vertretenden Umständen oder Ereignissen wie Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik (einschließlich innerhalb des Unternehmens EVENTtech), Aussperrung, Arbeitsstreitigkeiten, Arbeitstumulte, Brandschäden, Überschwemmungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, behin¬dert oder verzögert oder unmöglich gemacht wird.
2. Solange die Dauer der Störung gemäß § 11 (1). andauert, sind die Pflichten von EVENTtech aus diesem Vertrag ausgesetzt. Falls die Störung länger als 2 Monate andauert oder die Dauer der Störung nicht absehbar ist, sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 12 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von EVENTtech gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von EVENTtech angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Kunde einzustehen.
4. Eine Untervermietung ist nur nach schriftlicher Freigabe durch EVENTtech gestattet. Dazu stellt der Vermieter auf Anfrage das Formular „Untervermietung.pdf“ zur Verfügung.
5. Der Kunde haftet gegenüber EVENTtech für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht werden. Ebenso haftet der Kunde für Personen- und Sachschäden.
6. Der Kunde haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellte, Besucher, Lieferanten oder sonstige, durch oder über den Kunden mit der Mietsache in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind.

§ 13 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren EVENTtech und der Kunde, dass EVENTtech die Versicherung übernimmt, hat der Kunde EVENTtech die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt EVENTtech die Versicherung nicht, hat der Kunde EVENTtech den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 14 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, EVENTtech unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre EVENTtechs zuzuordnen sind.

§ 15 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von EVENTtech liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von EVENTtech während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von EVENTtech abgeschlossen. EVENTtech behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde EVENTtech hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde EVENTtech die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde EVENTtech den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass EVENTtech kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 17 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. EVENTtech erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist EVENTtech ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 18 Verkauf und Beauftragung von Arbeit
1. Die Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des für diese Waren vereinbarten Preises einschließlich aller Transportkosten, Steuern und Verzugszinsen Eigentum von EVENTtech. Solange EVENTtech Eigentümerin der Waren ist, besteht für den Kunden ein Verbot des Verkaufs, der Abtretung, Einbringung oder unentgeltlichen Übertragung der Waren durch den Kunden sowie ein Verbot des Kunden oder Dritten, Änderungen, Teilungen oder Beimengungen vorzunehmen. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber EVENTtech in Verzug und tritt EVENTtech vom Vertrag zurück, so kann EVENTtech unbeschadet sonstiger Rechte die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von EVENTtech herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde EVENTtech oder den Beauftragten von EVENTtech sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gewähren und diese herausgeben.
2. Rechte des Kunden wegen Mängeln der Waren setzen voraus, dass er die Waren nach Ablieferung überprüft und EVENTtech Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen EVENTtech unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
3. Bei Aufträgen, die ganz oder teilweise eine Beauftragung beinhalten, tritt die Fertigstellung stillschweigend ein, wenn sie ganz oder teilweise geliefert und ohne Vorbehalte in die Nutzung übernommen werden oder wenn der Kunde oder Dritte selbst Arbeiten an den Waren vornehmen oder diese ohne Vorbehalte in die Nutzung übernehmen. Diese Annahme durch Fertigstellung erstreckt sich auf alle sichtbaren Mängel. In Anbetracht der Eigenart der Arbeit und der Tätigkeiten von EVENTtech erfolgt die Fertigstellung der beauftragten Arbeiten in einer Phase, die unverzüglich und endgültig ist.
4. EVENTtech haftet nur in dem Maße für Tätigkeiten ihrer Nachunternehmer, wie EVENTtech sie beauftragt hat. Wenn und soweit der Kunde dem Nachunternehmer unmittelbar Weisungen erteilt, haftet EVENTtech nicht mehr gegenüber dem Kunden in dieser Hinsicht. Rechnungen, die von EVENTtech anschließend für vom Kunden unmittelbar angewiesene Arbeiten des/der Nachunternehmer(s) erstellt werden, gelten als rein technische Abrechnung der Honorare durch EVENTtech für Arbeiten, die durch den/die Nachunternehmer auf Verlangen des Kunden erbracht wurden. Der Kunde kann seine eigenen Pflichten gegenüber EVENTtech aus dem Vertrag nicht aufgrund von Dokumenten, Daten oder Berechnungsmethoden einhalten, die den Nachunternehmervertrag betreffen, es sei denn, es gäbe eine anderweitige Vereinbarung. Der Kunde ist für den Lieferort und die Versorgungsleistungen (wie Strom, Wasser und Heizung) verantwortlich.
5. EVENTtechs Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wird wie folgt beschränkt:
i. EVENTtech haftet für Schäden, die von der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht herrühren, nur bis zur Höhe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblicherweise vorhersehbaren Schadens; EVENTtech haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
ii. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhaft verursachte Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände
6. Bei der Lieferung von gebrauchten Artikeln (siehe Plattform für den Handel mit Gebrauchtartikeln sind alle Rechte des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für das Recht des Kunden, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz wegen Mängeln zu verlangen; sofern der Kunde insoweit Schadensersatz verlangen kann, gilt § 9 dieser AGB.

§ 19 Vermietung und Dienstleistungen (fertiggestellte Produktionen)
1. Der Kunde ist der „Mieter“; EVENTtech ist der „Vermieter“.
2. Wenn EVENTtech ihre Lieferpflichten aus beliebigen Gründen nicht erfüllen kann, informiert EVENTtech den Kunden darüber so schnell wie praktisch möglich und schlägt mögliche Alternativen vor.
3. Die Mietsachen verbleiben jederzeit im Eigentum von EVENTtech bzw. ihrem verbundenen Unternehmen. Der Mieter verwendet die Waren für den Zweck, für den die Waren hergestellt wurden. Der Mieter ist verantwortlich dafür, mit der Funktionsweise der Waren vertraut zu sein. Der Mieter behandelt die Waren sachgemäß und trägt dafür Sorge, dass sie unter sachgemäßen und sicheren Umständen aufbewahrt werden.
4. Der Mieter haftet ab Lieferung der Waren an ihn jederzeit für die Beschädigung, den Untergang oder Diebstahl der Mietsachen, bis die Waren in das Lager von EVENTtech zurückgebracht sind; die vorgenannte Haftung gilt jedoch nur, soweit der Mieter den Schaden zu vertreten hat oder bei zufälliger Beschädigung, bei zufälligem Untergang oder Diebstahl der Mietsachen. Der Mieter meldet dem Vermieter während dieses Zeitraums unverzüglich jeden Schaden oder Untergang der Mietsachen und gibt diese Waren unverzüglich an den Vermieter zurück. Der Mieter zeigt außerdem jeden Diebstahl oder jede mutwillige Beschädigung bei der Polizei an dem Ort an, an dem der Diebstahl oder die mutwillige Beschädigung stattgefunden hat, und stellt dem Vermieter eine Ausfertigung dieses Protokolls zur Verfügung. Der Mieter entschädigt den Vermieter in Bezug auf Beschädigungen, Untergang oder Diebstahl der Mietsachen, soweit er haftet, für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten der Mietsachen und für den entgangenen Vermietungsgewinn während der Zeit, die für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung erforderlich ist, soweit diese Zeit die vereinbarte und vom Mieter bezahlte Mietzeit übersteigt. Der Mieter versichert die Waren gegen die zufällige Beschädigung und den zufälligen Untergang (einschließlich Diebstahls) für den genannten Zeitraum. EVENTtech kann verlangen, dass der Kunde eine Kopie des Versicherungsvertrags und den Nachweis beibringt, dass er den Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag fristgerecht nachkommt.
5. Der Mieter ist persönlich haftbar für alle Schäden an Dritten, die durch Material von EVENTtech verursacht werden, soweit der Mieter die Umstände, die zu dem jeweiligen Schaden geführt haben, zu vertreten hat. Der Mieter versichert sich selbst gegen Schäden, die durch seine eigenen Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden.
6. Der Mieter gestattet dem Vermieter oder dessen ermächtigten Vertretern jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten und nach vorheriger Ankündigung den Zugang zu Gebäuden oder Geländen, in bzw. auf denen sich die Mietsachen befinden, um die Anwesenheit und/oder den Zustand der Waren in Augenschein zu nehmen. EVENTtech hat jederzeit das Recht, die Waren vom Mieter oder ihren Besitzern abzuziehen, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Vertrag oder aus diesen AGB nicht erfüllt. Der Mieter muss zu diesem Zweck Mitwirkung leisten.
7. Alle Mietsachen wurden gemäß den deutschen gesetzlichen Vorschriften untersucht. Der Mieter ist persönlich verantwortlich für alle erforderlichen Inspektionen vor Ort sowie für alle Erlaubnisse und/oder Genehmigungen für den Einsatz der Mietsachen.
8. Der Mieter muss überprüfen, dass die Mietsachen in gutem Zustand geliefert werden. Die Annahme der Waren durch den Mieter oder seinen Spediteur ohne einen Hinweis auf dem Frachtbrief oder der Quittung oder einer anderen Form der Empfangsbestätigung gilt als Nachweis, dass die Sendung vollständig und in einem guten äußeren Zustand geliefert wurde.
9. Eine Fehlfunktion der Mietsachen muss unverzüglich an EVENTtech gemeldet werden, damit die Reklamation angenommen werden kann.
10. Alle Waren müssen im Originalzustand zurückgegeben werden: Reparaturen, Ausbesserungen oder andere, vom Mieter oder Dritten vorgenommene Änderungen an den Waren sind ohne die Zustimmung des Vermieters ausdrücklich untersagt. Alle potenziellen Beschädigungen und/oder Kosten daraus werden dem Mieter berechnet.
11. Die verspätete Rückgabe der Mietsachen wird dem Mieter belastet, zuzüglich der daraus entstehenden Kosten, wenn und soweit der Mieter die verspätete Rückgabe zu vertreten hat.
12. Eine frühzeitige unberechtigte Rückgabe der Waren durch den Mieter hat keine Auswirkung auf die Pflicht des Kunden, den vollen Preis für die gesamte Mietzeit zu zahlen.
13. Der Vermieter kann vom Mieter eine Vorab-Kaution verlangen und behält sich vor, überfällige Mieten sowie jedwede Kosten für Reparaturen und/oder die Reinigung der Mietsachen mit der Kaution zu verrechnen.
14. Dieselben Bedingungen, die angegeben sind, gelten für fertiggestellte Produktionen (einschließlich von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Personal durch den Vermieter).

§ 20 Datenschutz
1. Wir verwenden die von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des Schweizer Datenschutzrechts.
2. Automatisch protokolliert wird beim Aufruf unserer Homepage www.eventtech.de und allen weiteren durch die EVENTtech UG betriebenen Webseiten und Onlinepräsenzen der Name der abgerufenen Datei, das Datum und die Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge, die Meldung über einen erfolgreichen Abruf, der Webbrowser und die anfragende Domain. Außerdem wird die IP-Adresse des anfragenden Rechners gespeichert.
3.Ihre personenbezogenen Daten, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), sowie Ihre protokollierten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der mit Ihnen abgeschlossenen Kaufverträge verwendet, etwa zur Zustellung von Waren an die von Ihnen angegebene Adresse, sowie zu internen statistischen Zwecken. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
4. Auf schriftliches Verlangen informieren wir Sie über die Daten, die wir zu Ihrer Person gespeichert haben. Widerrufen Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung Ihrer Daten oder ist die Speicherung nicht mehr erforderlich, werden wir die gespeicherten personenbezogenen Daten sofort löschen. Der Widerruf / Ihr Auskunftsverlangen ist zu richten an: EVENTtech UG (haftungsbeschränkt), Hagenbacher Ring 31, 74523 Schwäbsich Hall, Deutschland.

§ 21 Widerrufsrecht bei Kaufverträgen
Verbraucher haben das nachfolgend unter "Widerrufsbelehrung" dargestellte Widerrufsrecht. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
I. Widerrufsbelehrung:
1. Ein Verbraucher hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
2. Das Widerrufsrecht beträgt 14 Tage. Es beginnt ab dem Tag, an dem die letzte Ware durch den Verbraucher oder durch einen von ihm benannten Dritten, der nicht zugleich Beförderer ist, in Besitz genommen wird.
3. Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist es notwendig, dass wir, die EVENTtech UG (haftungsbeschränkt), Hagenbacher Ring 31, 74523 Schwäbsich Hall, Deutschland mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel per Post versandter Brief, Telefax, E-Mail oder Telefon) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informiert werden.
4. Um die Widerrufsfrist zu wahren ist es ausreichend, wenn die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesandt wird.
II. Folgen des Widerrufs
1. Im Falle des Widerrufs dieses Vertrages haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag kostenfrei zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Dies bezieht sich auch auf die Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die deswegen angefallen sind, da Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben). Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. Wir können die Rückzahlung jedoch verweigern, solange die Ware nicht bei uns eingetroffen ist oder uns gegenüber der Nachweis erbracht wurde, dass die Ware an uns zurückgesandt wurde; je nachdem gilt der frühere Zeitpunkt.
3. Die Ware ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag an dem wir über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet wurden, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.
4. Falls ein Wertverlust der Ware eingetreten ist, müssen Sie dafür nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit ihr zurückzuführen ist.
III. Ausschluss des Widerrufsrechts
Dieses Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die wir auf Grund Ihrer Spezifikationen angefertigt haben oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten waren oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind sowie bei Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger versiegelt waren und diese Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

§ 22 Gewährleistung bei Kaufverträgen
1. Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen Verbrauchern die gesetzlichen Rechte zu, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
2. Auf gebrauchte Ware erhalten Verbraucher ein Jahr Gewährleistung ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, für Unternehmer besteht keine Gewährleistung
3. Unternehmer erhalten auf Neuware ein Jahr Gewährleistung ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 23 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 24 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen EVENTtech und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von EVENTtech.
5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von EVENTtech. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

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